Arbeits- u. Arbeitsschutzrechtliche Hinweise zur Coronakrise

Arbeits- u. Arbeitsschutzrechtliche Hinweise zur Coronakrise 20.05.2020

Zur Bewältigung der Coronakrise stellen wir Ihnen nachfolgende Informationsmaterialien zur Verfügung.

  1. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände hat im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus ihren Praxisleitfaden „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ aktualisiert (s.u.).
  2. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage unter www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus aktuelle Informationen zum Coronavirus bereit.
  3. Auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts findet man Hygienetipps unter: http://www.infektionsschutz.de/hygienetipps
  4. Information für Reisende/Dienstreise des Auswärtigen Amtes
  5. Zu Risiken zu beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen haben die Berufsgenossenschaft RCI, der Gesamtverband der Versicherungsunternehmen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und die International SOS Foundation einen Leitfaden erstellt, der bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen unterstützt.

Zuordnung der SHK-Betriebe zur Kritischen Infrastruktur (KRITIS)

Im Zuge der aktuellen öffentlichen Diskussion um Corona beschäftigt SHK-Innungsfachbetriebe die Frage, ob sie Teil der sog. Kritischen Infrastruktur (KRITIS) sind. Aus einer Zuordnung der SHK-Fachbetriebe zur KRITIS würden sich evtl. Ausnahmeregelungen und Erleichterungen bei Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, aber auch ein Sicherstellungsauftrag ableiten.

Der ZVSHK hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 23.03.2020 aufgefordert, eine offizielle Klarstellung herbeizuführen. Diese wurde am 27.03.2020 übermittelt:

"Die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und die Versorgung der Bevölkerung mit kritischen Dienstleistungen hat in der aktuellen Lage durch die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit systemrelevanter Einrichtungen und Betriebe oberste Priorität.

Grundsätzlich zählen die SHK-Betriebe zu diesen systemrelevanten Einrichtungen, da nach hiesigem Verständnis auch sämtliche benötigten Dienstleistungen hierzu zählen, die zur Aufrechterhaltung der jeweiligen kritischen Dienstleistungen (wie z. B. Wasser- und Energieversorgung) notwendig sind.

Zur Bewältigung der aktuellen Pandemie erlassen die Bundesländer Anordnungen, die auch Auswirkungen auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen sowie darüber hinaus auch auf weitere systemrelevante Einrichtungen und Betriebe haben. Für deren Betreiber, die in den Anordnungen der Länder näher benannt werden, gelten häufig Sonderregelungen. So besteht z. B. vielfach die Möglichkeit für Schlüsselpersonal aus Einrichtungen, die zu den Kritischen Infrastrukturen bzw. systemrelevanten Einrichtungen gezählt werden, Kinder weiterhin in Kindergärten und Schulen betreuen zu lassen. Welche Unternehmen diesen Status erhalten, richtet sich ausschließlich nach den von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Kriterien, die z. T. auch auf der BSI-Kritis-Verordnung beruhen." In der Regel wird in den Anordnungen der jeweiligen Bundesländer auf die Verfahren zur Inanspruchnahme von Ausnahmen und Sonderregelungen verwiesen.

Nachstehende Unverzichtbarkeitserklärung für SHK-Betriebe ist als Unverzichtsbarkeitserklärung auszudrucken und bei Kontrollen zu verwenden.

Kunden-Risikoermittlung

SHK-Betriebe müssen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten vor Aufnahme von Arbeiten grundsätzlich das Corona-Risiko ermitteln und dokumentieren. Je nach Situation sollte daher vor Auftragsbearbeitung immer geprüft werden, ob zugunsten des Schutzes der Mitarbeiter und der Kunden die Vermeidung aller sozialen Kontakte nicht auch hier greifen und eine Verschiebung des Auftrages auf einen späteren Zeitpunkt ermöglicht werden kann.

Mindestens sind im Falle nicht vermeidbarer Kundenkontaktes jedoch zwingend bestehende Risiken zu ermitteln. Es muss also auch eine Abfrage erfolgen, ob ein Covid-19- oder ein Verdachtsfall vorliegen. Nachstehend finden Sie dazu ein Musterschreiben zur Abfrage beim Kunden, ob eine Betroffenheit besteht.

Gibt es Entschädigung für Verdienstausfall bei Selbstständigen?

Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung. Für die ersten 6 Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls, vom Beginn der 7. Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Die Höhe bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
Maßnahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Prophylaxe sind nachweisbar einzuhalten.

Bei Existenzgefährdung können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet werden. Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim zuständigen Landesamt zu stellen:

Landesdirektion Sachsen
Referat 21
Altchemnitzer Str. 41
09120 Chemnitz
Tel.: 0371 532-1223
E-Mail: entschaedigungcorona@lds.sachsen.de

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat Gesundheitswesen, Pharmazie
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle
Tel.: 0345 514-1610
E-Mail: jacqueline.kraeuter@lvwa.sachsen-anhalt.de

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 550 – Gesundheitswesen
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Servicetelefon: 0361 573321469
E-Mail: coronaentschaedigung@tlvwa.thueringen.de

Haben Arbeitnehmer bei Infektion oder bei Verdacht Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts?

Ist ein Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt, besteht ein Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Besteht nur ein Infektionsverdacht, wird durch die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot kein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst, jedoch muss über sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt werden.

Will der Arbeitnehmer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen und erscheint daher nicht zum Dienst, verliert er den Anspruch auf sein Entgelt. Darf er aufgrund von Quarantäne o.ä. nicht zur Arbeit kommen, wäre aber arbeitswillig, besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch hingegen.

In welchen Fällen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Eine behördliche Betriebsschließung, Auftragsstornierungen oder Lieferengpässe stellen ein s.g. „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Sozialgesetzbuches III dar, wofür konjunkturelles Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden kann. Auch der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall vor. Lesen Sie hier eine aktuelle Information der Bundesagentur für Arbeit.

Kurzarbeitergeld kann ab dem Zeitpunkt beantrag werden, wenn 10 % der Arbeitsnehmer vom Entgeltausfall von mind. 10 % betroffen sind. Rückwirkend zum 31. Januar 2020 wurde die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bisher 12 auf 21 Monate verlängert.

Nach einer Mitteilung vom 23.04.2020 wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat für kinderlose Beschäftige auf 70 % des Nettoeinkommens erhöht, Beschäftigte mit Kindern erhalten dann 77 %. Ab dem siebten Monat gibt es 80, bzw. 87 % für Arbeiter in der Corona-Kurzarbeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduzieren. Das Ganze gilt bis maximal 31. Dezember 2020. Dazu besteht ab dem 1. Mai bis Ende des Jahres für alle Berufe eine „Hinzuverdienstmöglichkeit“, begrenzt auf das bisherige volle Monatseinkommen. Die durch den
Koalitionsausschuss beschlossenen Änderungen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung.

Kurzarbeit kann auch für Auszubildende nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen angeordnet werden (§ 19 Berufsbildungsgesetz).

Tipp:
Die Arbeitsagentur prüft, ob im Einzelfall der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre, z.B. ob Überstunden und Resturlaub abgebaut worden ist. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes und Abbau von anteiligem Jahresurlaub 2020 wird nach der Neuregelung verzichtet.

Die Arbeitszeitreduzierung muss nicht zu gleichen Teilen erfolgen. Möglich ist auch eine Regelung, bei der ein Beschäftigter beispielsweise 25 %, ein zweiter 50 % und ein dritter 75 % weniger arbeitet. Die Kurzarbeit muss mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter erfolgen und sollte schriftlich dokumentiert werden. Die schriftliche Zustimmung ist bereits erfolgt, wenn im Arbeitsvertrag Tarifbindung vereinbart worden ist. Dann sind die Tarifregelungen zu beachten. Anderenfalls ist nachstehende Einverständniserklärung zu verwenden.

Tipp:
Am Donnerstag, den 31.05.2020, 24:00 Uhr läuft die Anzeigefrist zum KUG für den Monat Mai 2020 aus.
KUG kann rückwirkend, aber nicht monatsübergreifend rückwirkend angezeigt werden.

Entschädigung bei Kinderbetreuung

Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, deren Kind wegen Schließung der Kita oder der Schule betreut werden muss und von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und keine Homeoffice-kompatible Tätigkeiten ausüben (z.B. Monteure), haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch.

Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens bis zu 6 Wochen und einem monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erhalten können. Ansprechpartner:

Landesdirektion Sachsen, Referat 21
Zum Antrag

Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 500
Zum Antrag

Der Antrag sollte bis spätestens drei Monate nach Aufhebung der Schließungsverfügung für Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung eingehen.

Notfallordner/Notfallkoffer vorbereiten

Besonders, wenn Sie als Unternehmer zur Gefährdungsgruppe zählen, sollten Sie einen Notfallordner/Notfallkoffer vorbereiten, damit Ihre Familie und Ihr Unternehmen im Notfall nicht unnötigen Schaden nimmt. Im Krankheitsfall können Sie fehlende Unterschriften nicht nachholen. Wichtig sind:

  • Vollmachten (Kontovollmacht, Handlungsvollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung…)
  • EDV-Zugang
  • Übersicht über notwendige Urkunden, lfd. Verpflichtungen
  • Testament bzw. Erbvertrag
  • ggf. Generalvollmacht für alle betrieblichen Belange

Sprechen Sie das Thema im Unternehmen und auch in der Familie an. Stellen Sie sich bitte die Frage, "Was geschieht, wenn ich morgen nicht in meinen Betrieb gehen kann"? Versuchen Sie dabei zunächst die großen, dann aber auch die kleinen Detailprobleme zu berücksichtigen.

Unterlagen erhalten Sie über Ihren SHK-Fachverband oder im Netz z.B. unter www.malteser.de.

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