Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Was jetzt auf Betriebe zukommt

21.05.2019

Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist beschlossene Sache. Unternehmen müssen nun schnell handeln und ihre Mitarbeiter für dieses Thema sensibilisieren. Denn das Gesetz kennt keine Übergangsfrist.

Ein  Geheimnis, so definiert es die Online-Enzyklopädie Wikipedia, ist "eine meist sensible Information, die einem oder mehreren Eigentümern zugeordnet ist. Es soll einer anderen Person bzw. Personengruppe, für die es von Interesse ist/sein könnte, nicht bekannt werden". Im geschäftlichen Kontext kommt Geheimnissen eine besondere Bedeutung zu. Denn dort sind sie ein  Wettbewerbsfaktor – und meist bares Geld wert. Mitunter ist die Existenz ganzer Unternehmen von der Bewahrung solcher Geheimnisse abhängig.

Geschäftsgeheimnisse betreffen im SHK-Handwerk z.B. Kundenlisten, Software, Zugangsdaten oder auch Installationspläne. Entsprechend dem Geschäftsgeheimnisgesetz müssen Sie als Unternehmer angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren. Als Mindest-Schutzmaßnahme sollten Sie im Arbeitsvertrag Ihrer betreffenden Mitarbeiter eine Geheimhaltungsklausel und ggf. ein Wettbewerbsverbot vereinbaren.

Tipp: In den rechtssicheren Musterarbeitsverträgen in der Formularmustermappe des ZVSHK sind o.g. Klauseln enthalten.

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